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   BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15   

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BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 (https://dejure.org/2016,1148)
BVerfG, Entscheidung vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 (https://dejure.org/2016,1148)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 (https://dejure.org/2016,1148)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 25 GG; Art. 3 EMRK
    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; völkerrechtlicher Mindeststandard; unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze; gerichtliche Aufklärungspflicht; Auslieferungsschutz in ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung nach verbindlicher Zusicherung des ersuchenden Staates

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 25 GG, Art 3 Abs 1 EuAuslfÜbkZProt 2, § 6 Abs 2 IRG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang der in Auslieferungsverfahren geltenden Aufklärungspflicht - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Auslieferung bei Zusicherung des ersuchenden Staats, eine konventionskonforme Behandlung des Verfolgten zu gewährleisten

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Umfang der in Auslieferungsverfahren geltenden Aufklärungspflicht

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang der in Auslieferungsverfahren geltenden Aufklärungspflicht - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Auslieferung bei Zusicherung des ersuchenden Staats, eine konventionskonforme Behandlung des Verfolgten zu gewährleisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Umfang der in Auslieferungsverfahren geltenden Aufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung nach Russland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslieferungsverfahren und politische Verfolgung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bedenken gegen Auslieferung eines straffälligen Tschetschenen nach Russland kann durch Zusicherung der Einhaltung der Menschenrechtskonvention ausgeräumt werden - Besuchsrecht durch Botschaftsmitarbeiter garantiert Einhaltung der Zusicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).

    b) Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Im Auslieferungsverfahren haben deutsche Gerichte zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Im Auslieferungsverfahren haben deutsche Gerichte zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    b) Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Im Auslieferungsverfahren haben deutsche Gerichte zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).

  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Im Auslieferungsverfahren haben deutsche Gerichte zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    b) Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15
    Im Auslieferungsverfahren haben deutsche Gerichte zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 449/74

    Auslieferung II

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Das Oberlandesgericht geht zutreffender Weise davon aus, dass dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass dem Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfGE 52, 391 , BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018 - 2 BvR 108/18 -, Rn. 18).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
    Zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zählt es, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf; die zuständigen staatlichen Organe sind daher gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2003, BVerfGE 108, 129 [136]; Beschluss vom 24. August 2000 - 2 BvR 1430/00 - juris Rn. 10).

    Allerdings stellt eine rechtskräftige Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland bzw. die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Umstand, dass dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat in der Vergangenheit Schutz vor der Auslieferung bewilligt worden ist, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten handelt oder ihm eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig machen würde (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 45; Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - juris Rn. 21 jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979, BVerfGE 52, 391 [405 f.]).

    c) Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Dezember 2015, BVerfGE 140, 317 [349]; Beschluss vom 5. November 2003, BVerfGE 109, 13 [35]).

    Aus der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK folgt grundsätzlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Behandlung drohen könnte, die ihre Auslieferung unzulässig machen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 45; Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - juris Rn. 21), zumal die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin in voller Kenntnis der dieser im ersuchenden Staat vorgeworfenen Straftaten Abschiebeschutz gewährt hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 AK 41/07 - juris Rn. 6).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 68, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 41, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 49; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 28, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 35, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42).

    Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 - 2 BvR 283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 - 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK 13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 21.03.2018 - 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    (bb) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aber Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht auf vom ersuchenden Staat erteilte Zusicherungen gestützt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

    Die abgegebene Zusicherung, dass Mitarbeitern der Deutschen Botschaft und den Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland zu jeder Zeit die Gelegenheit gegeben wird, den Verfolgten am jeweiligen Ort der Haft zu besuchen, um die Einhaltung der gegebenen Zusicherungen zu überwachen - obwohl es sich bei dem Verfolgten um einen britischen Staatsbürger handelt - ermöglicht schließlich die effektive Kontrolle der konventions-konformen Behandlung des Verfolgten während der gesamten Haftzeit und ist daher geeignet, etwaige (Rest-)Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 108/18

    Auslieferung an Weißrussland zum Zwecke der Strafverfolgung (weißrussischer

    Auch das Bundesverfassungsgericht sehe allein in der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat kein Auslieferungshindernis (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -).

    Der Sachverhalt in dem Verfahren, das der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 in dem Verfahren 2 BvR 2486/15 zugrunde gelegen habe, sei mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, denn dort sei dem Beschwerdeführer wegen eines anderen Strafverfahrens als dem dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Verfahren subsidiärer Schutz gewährt worden, sodass die Asylbehörden dort keine Tatverdachtsprüfung durchgeführt hätten.

    Es stellt jedoch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig machen würde (vgl. BVerfGE 52, 391 , BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -, juris, Rn. 21).

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - [juris], vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - [juris] und vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - [juris = AuAS 2016, 64]; jeweils mwN) sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr - wie hier - gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.

    Zudem ermöglicht die Zusicherung der Besuchsmöglichkeit durch deutsche Botschaftsbeamte die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten und ist daher geeignet, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März und 2. Februar 2016 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

    Die abgegebenen Zusicherungen, dass die Verhandlungen vor dem 3. Schwurgericht in Izmir öffentlich stattfinden werden, der Verfolgte das Recht hat, daran teilzunehmen (weswegen er für die Dauer des Strafprozesses in der geschlossenen Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir inhaftiert werden wird) und die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung während der Verhandlungen persönlich anwesend sein können, ermöglicht im Übrigen eine effektive Kontrolle der Gewährung eines fairen Strafverfahrens und ist daher geeignet, etwaige (Rest-) Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN).

    In Bezug auf die konkreten Haftbedingungen des Verfolgten nach seiner Überstellung ermöglicht zudem die uneingeschränkte Zusicherung der Besuchsmöglichkeit des Verfolgten - sowohl während seiner Inhaftierung in der JVA Yalvac als auch in der JVA ?zmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T - durch deutsche Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung (ungeachtet seiner türkischer Staatsangehörigkeit), um sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren, eine effektive Kontrolle der konventions-konformen Behandlung des Verfolgten während seiner gesamten Haftzeit und ist daher geeignet, etwaige verbleibende Zweifel an der Einhaltung der Zusicherungen zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN).

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an die

    Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 AuslA 34/17
    Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18).
  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 1714/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird im Rahmen einer neuen Prüfung der Geeignetheit der Umstände für eine andere Entscheidung insbesondere zu erwägen haben, ob auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers zu der Behandlung der drei mutmaßlichen Mitbeschuldigten durch den ersuchenden Staat im Einzelfall zu erwarten ist, dass die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGK 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.; zur Behandlung eines Antrags nach § 33 Abs. 2 IRG durch das Oberlandesgericht vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, juris, Rn. 3; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 5).
  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

  • KG, 03.07.2018 - 151 AuslA 44/18

    Auslieferungshindernis bei in Russland drohender lebenslanger Freiheitsstrafe

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - Ausl 19/16

    Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur

  • KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18

    Auslieferung an Belarus

  • OLG Köln, 25.03.2022 - 6 AuslA 44/22

    Ablehnung der Auslieferung eines Mordverdächtigen an Russland wegen

  • OLG Dresden, 21.11.2017 - 2 (S) AR 42/17
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